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freiwillige Feuerwehr
GROßBARDAU
NOTRUF Feuerwehr 112 DRK 19222 Polizei 110

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der am 20.11.2001 in Großbardau gegründete Verein führt den Namen
    Feuerwehrförderverein Großbardau e.V.
    Kurzbezeichnung FFV Großbardau e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 04668 Großbardau, Parthenstraße 2A
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister am 11.01.2002 eingetragen und führt den Zusatz. „e.V.“
    Registernummer VR 850

§2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden steuerrechtlichen Rechtsvorschriften.
  2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuerschutzes.
    Diese Mittel werden für:
    • die Verbesserung der Ausrüstung der Aktiven Abteilung der FFw Großbardau
    • die Unterstützung der Jugendfeuerwehr
    • die Unterstützung der Frauengruppe und der Alters- und Ehrenabteilung
    • die Förderung des Heimatgedankens und die Pflege des Brauchtums
    • die Aufarbeitung der Großbardauer Geschichte
    • sowie die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes
    eingesetzt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person unabhängig vom Wohnort sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich (formlos) an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Der Verein führt Mitglieder:
    • Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
    • ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
    • Ehrenmitglieder
    • Fördernde Mitglieder
  5. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn Sie nicht aus dem Verein austreten.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
  7. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • Mit dem Tod des Mitgliedes
    • Durch Austritt des Mitgliedes
    • Durch Ausschluß aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Antrag ist spätestens 8 Wochen vorher zu erklären. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
  3. Ein Mitglied hat bei Austritt oder Ausschluß keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  4. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder ein grobes Verhalten vorliegt. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Nicht betroffen ist dabei ein längerer Auslandsaufenthalt des Betroffenen oder andere außergewöhnliche Umstände. Dazu entscheidet der Vorstand.
  5. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 5 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern.
    • dem Vorsitzenden
    • zwei Stellvertretern
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • und 2 Beisitzern
  2. Die unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt
  3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ( Tod, Abmeldung, Ausschluß usw.) ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 EURO sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Verein mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung
  3. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Versammlung zusätzlich bei Bedarf
    einberufen.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Einladungsformalien.
  5. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Einladung erfolgt:
    • Per Aushang am Feuerwehrgerätehaus
    • Per Post oder Bote an die Mitglieder
  7. Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Diese sind bei Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, muß jedoch mindestens 50 % der Gesamtmitgliederzahl haben.
  9. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen sind mit 3/4- Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
  11. Der Vorstand tritt vierteljährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

§ 10 Kassenführung

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer /-innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Dazu müssen 50% der Mitglieder anwesend sein.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeindeverwaltung Großbardau,mit der Zweckbestimmung, daß dieses ausschließlich zur Förderung der kulturellen Entwicklung der Freiwilligen Feuerwehr Großbardau verwendet werden darf.
  3. Als Liquidatoren wird der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Großbardau.

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung 20.11.2012 beschlossen.